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29.08.2022

Rationierung Kabinett beschließt Triage-Regeln für Pandemien

Berlin (pag) – Das Kabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll.

Gibt es, aufgrund einer übertragbaren Krankheit, keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, soll die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung sein. Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in der Triage um.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

•          Gleichbehandlung: Die Regelungen zur Zuteilungsentscheidung nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gelten für alle Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivpflichtigen Behandlungsbedürftigkeit.

•          Aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit: Maßgebliches Kriterium für die Zuteilungsentscheidung ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit. Komorbiditäten dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit eingeschränkt berücksichtigt werden. Kriterien wie insbesondere Alter, Behinderung und Grad der Gebrechlichkeit, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit nicht auswirken, dürfen nicht berücksichtigt werden.

•          Ausschluss der Ex-Post-Triage: Ausdrücklich ausgeschlossen wird der Abbruch einer noch erfolgsversprechenden und vom Patientenwillen getragenen Behandlung zugunsten eines anderen Patienten mit einer höheren aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit.

•          Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen müssen im Rahmen eines Mehraugenprinzips getroffen werden. Dabei ist die Einschätzung einer Person mit besonderer Fachexpertise zu berücksichtigen, wenn ein Patient mit einer Behinderung oder Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen ist.

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