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29.11.2023

InfektionsschutzgesetzKammern gegen Verbot von Ex-Post-Triage

Bad Nauheim/Münster – Zwei Ärztekammern positionieren sich gegen das Verbot der Ex-Post-Triage: die Landesärztekammern in Hessen und in Westfalen-Lippe. Worum es ihnen geht.
 

In einer Resolution unterstützt die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen ausdrücklich diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot der Ex-Post-Triage in Paragraf 5c des Infektionsschutzgesetzes klagen. Sie teilt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 16. Dezember 2021 festhalte, dass die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das entscheidende Kriterium zur Zuteilung von knappen Ressourcen sein muss. Dies habe dann aber auch für alle Patienten zu gelten – auch für diejenigen, die bereits auf der Intensivstation behandelt werden, argumentiert die Versammlung. Der Ausschluss der Ex-Post-Triage führe dazu, dass „sowohl die ärztliche Therapiefreiheit eingeschränkt wird, als auch Ärztinnen und Ärzte gezwungen werden, gegen ihr Gewissen zu handeln“, heißt es.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe spricht sich in ihrer Herbst-Sitzung ebenfalls gegen das Verbot der Ex-Post-Triage aus und will damit die klagenden Ärzte unterstützen. Nach Auffassung des Kammerpräsidenten Dr. Hans-Albert Gehle führe die Umsetzung des Verbots der Ex-Post Triage mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, „dass in einer solchen Ressourcenknappheit aufgrund gehäufter infektiöser Erkrankungen weniger Menschen überleben, weil Ärztinnen und Ärzten juristisch die Hände gebunden werden“.

Bei der Ex-Post-Triage wird die medizinische Versorgung eines Patienten zugunsten eines neu eintreffenden Patienten abgebrochen, um den neu eintreffenden Patienten mit den begrenzten Versorgungsressourcen zu retten, wenn er bessere kurzfristige Überlebenschancen aufweist.

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