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19.12.2023

Verteilungsgerechtigkeit Verfassungsbeschwerde gegen Triage-Gesetz

Berlin (pag) – Die Triage-Regelung verstößt gegen Grundrechte von Ärztinnen und Ärzten. Dieser Überzeugung sind 14 Fachärztinnen und Fachärzte aus der Notfall- und Intensivmedizin. Sie haben mit Unterstützung des Marburger Bundes beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen Paragraf 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingereicht.

Die Ärzte wenden sich insbesondere gegen zwei wesentliche Inhalte: den Positiv-Negativ-Kriterienkatalog für eine Zuteilungsentscheidung über Behandlungskapazitäten und das grundsätzliche Verbot der Ex-post-Triage. Beide Regelungen machten ein mit ärztlichen Grundsätzen zu vereinbarendes Handeln in einer Dilemmasituation unmöglich und verursachten darüber hinaus eine erhebliche Rechtsunsicherheit und ein signifikantes Strafbarkeitsrisiko.

Aus der Sicht der Ärzte verletzt das Gesetz sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit, das durch die Gewissensfreiheit entscheidend verstärkt wird. Den Eingriff sehen die Beschwerdeführer aus mehreren Gründen als nicht gerechtfertigt an. Das Diskriminierungsverbot in der Triage-Regelung und die daraus folgenden Zuteilungsentscheidungen seien widersprüchlich. Die Norm sei in ihrem Tatbestand deshalb unbestimmt und mit der Rechtsfolge einer möglichen berufsrechtlichen Sanktion für die Beschwerdeführer unzumutbar. Auch mache die Unklarheit in der Negativliste die Regelung unzumutbar und im Ergebnis unverhältnismäßig. Weiter heißt es: Das Verfahren für Zuteilungsentscheidungen sei nicht nur unpraktikabel, sondern auch in grundrechtsverletzender Art und Weise ausgestaltet, „weil kein verfahrensauslösendes Ereignis definiert ist, der Entscheidungszeitpunkt ungeregelt bleibt und die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsverpflichteten Ärzte mit sich bringt“. Das Verbot der Ex-post-Triage könne bedeuten, dass neu hinzukommenden Patienten mit einer relativ besseren Überlebenswahrscheinlichkeit als Patienten mit deutlich schlechterer Prognose in bereits begonnener intensivmedizinischer Behandlung keine überlebenswichtige Behandlungskapazität mehr zugeteilt wird.

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