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21.11.2023

AWMF Für mehr wissenschaftliche Kompetenz von Ärzten

Berlin (pag) – Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) fordert, die Vermittlung von Wissenschaftskompetenz in Studium sowie in Fort- und Weiterbildung zu stärken. Nötig seien einheitliche Vorgaben.

Eine wissenschaftliche Grundausbildung sei für alle klinisch-tätigen Ärzte essenziell, um aus medizinischer Fachliteratur neue Entwicklungen in Diagnostik und Therapie identifizieren und einordnen zu können. „Methodisch-wissenschaftliche Grundkenntnisse stellen eine Bedingung für die Anwendung evidenzbasierter Medizin dar“, sagt AWMF-Präsident Prof. Rolf-Detlef Treede.

Die AWMF begrüßt, dass die wissenschaftliche Ausbildung durch die neue Approbationsordnung intensiviert werden soll, indem eine bestimmte Zeit für eine Forschungsarbeit eingeräumt wird. Als positives Beispiel wird die Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg erwähnt: Ein Modellstudiengang fördert dort wissenschaftliche Kompetenzen der Medizinstudierenden.

Die Arbeitsgemeinschaft erkennt auch bei den Weiterbildungsordnungen Handlungsbedarf, die derzeit die Wissenschaftskompetenz nicht adäquat abbildeten. „Ärztinnen und Ärzte müssen fähig sein, Daten aus dem Versorgungsalltag wissenschaftlich aufbereiten zu können, damit sie für die Forschung nutzbar werden – nicht nur an Universitätsklinika, sondern flächendeckend“, sagt Prof. Erika Baum, Vorsitzende der Ständigen AWMF-Kommission Qualitätsentwicklung in Forschung und Lehre. Das sei wichtig, da Registerstudien oder Forschungspraxisnetze helfen, Innovationen zu generieren und die Qualität von Behandlungen zu prüfen, die dann wiederum die Patientenversorgung verbessern.

Die AWMF verlangt, dass alle Kammern Forschungszeiten für die ärztliche Weiterbildung, beispielsweise Clinician-Scientist-Programme (CSP), einheitlich anerkennen. Kurzfristig sollten sechs Monate im Bereich klinischer Forschung oder Versorgungsforschung auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Zusätzlich seien Zeiten anzusetzen, die spezifische Kompetenzen der jeweiligen Weiterbildungsordnung im Rahmen des CSP berücksichtigen. Dies könnten bis zu 24 Monate mit überwiegend forschungsorientierter Tätigkeit sein.

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