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18.03.2024

KrankenhausreformReferentenentwurf steht

Berlin (pag) – Vorhaltebudgets, Leistungsgruppen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, Transformationsfonds: Der Referentenentwurf zum Krankenhausreformgesetz gelangt an die (Fach-)Öffentlichkeit und sorgt für breite Kritik.

Der Transformationsfonds löst dem Entwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zufolge den Krankenhausstrukturfonds ab. Dieser Topf wird von 2026 bis 2035 mit insgesamt 50 Milliarden Euro gefüllt, jeweils zur Hälfte durch die Länder und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. „Damit können die Länder für die mit der Krankenhausreform angestoßenen Prozesse zielgenau finanziell unterstützt werden“, heißt es im Entwurf. Die bereits angekündigte 100-prozentige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen ab 2024 zulasten von Bund, Länder und Kommunen ist ebenfalls Teil des KHHVG-Entwurfs. Sie soll innerhalb eines Jahres und nicht im darauffolgenden Jahr vollzogen werden. Auch die Erhöhung der Landesbasisfallwerte findet sich im geplanten Gesetz.

Gelegenheitschirurgie in der Krebsversorgung will Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach dadurch bekämpfen, dass Krankenhäuser, die onkologische Behandlungen nur selten durchführen, diese nicht abrechnen können.

Wie erwartet findet sich im Entwurf die Einführung der Vorhaltepauschalen „unabhängig von der Leistungserbringung“. Die DRGs werden nicht abgeschafft, sollen aber nur noch 40 Prozent der Vergütung ausmachen, die Vorhaltepauschalen 60. Nach einer budgetneutralen Phase und einer Konvergenzphase soll das Gesamtvorhaltebudget ab 2029 ohne Einschränkungen zur Anwendung kommen.

Vorgesehen sind insgesamt 70 Leistungsgruppen. Dabei sollen bundeseinheitliche Qualitätskriterien zum Einsatz kommen. Prüfbehörde sind die Medizinischen Dienste. Apropos: Deren Einzelfallprüfungen von Krankenhausabrechnungen sollen ab 2027 mit dem Ziel der Entbürokratisierung durch eine strukturierte Stichprobenprüfung ersetzt werden. Ein weiteres Element der Reform sind die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Diese vom jeweiligen Land bestimmten Kliniken dürfen weit in die ambulante – inklusive hausärztliche Versorgung – eingreifen.

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