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23.08.2022

G-BAKryokonservierung erst ab der Pubertät

Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verabschiedet die Finanzierung der Eierstockgewebekonservierung für Frauen mit Krebs. Mädchen vor der ersten Periode sind jedoch nicht miteingeschlossen.

Der Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Kryokonservierung bei einer potenziell keimzellschädigenden Behandlung wird ergänzt. Zusätzlich zu Ei- oder Samenzellen kann nun auch Eierstockgewebe entnommen und in flüssigem Stickstoff eingefroren werden. Bereits im Mai 2019 hatte der Gesetzgeber diese Form der Fruchtbarkeitserhaltung zur Kassenleistung erhoben. Zur Umsetzung ist jedoch eine Richtlinie des G-BA notwendig.

Strittig war bis zuletzt, ob auch bei Mädchen vor der ersten Periode (Menarche) die Konservierung von Eierstockgewebe von der GKV erstattet werden soll. Die unparteiischen Mitglieder, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Patientenvertretung und Fachgesellschaften befürworten dies, Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung, die bei dieser Abstimmung eine Stimmenmehrheit haben, lehnen es ab. „Das man das nicht ermöglicht, können wir nicht nachvollziehen“, sagt Susanne Teupen von der Patientenvertretung.

Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken, verweist auf ein aktuelles Schreiben der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie, der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie, der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie von der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs. In dem gemeinsamen Brief wird die Finanzierung befürwortet. Außerdem gebe es zwei Leitlinien aus Frankreich und Japan, die die Kryokonservierung von Eizellgewebe vor der Menarche empfehlen. Zur Überraschung von Hecken sehen sich GKV-SV und KBV jedoch durch die neuen Erkenntnisse in ihrer Position bestärkt. Ihrer Meinung nach mangelt es an Evidenz für den Eingriff.

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs bedauert die Entscheidung des G-BA und hofft nun auf das Bundesgesundheitsministerium, das die Möglichkeit hätte „einzugreifen und die nicht im Gesetz vorgesehene Einschränkung auf ein unteres Alter abzulehnen“.

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