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04.08.2021

Mutterschutzgesetz Zuzahlung trotz Fehlgeburt

Berlin (pag) – Frauen mit einer Fehlgeburt sollen nach dem Willen der Bundesregierung auch zukünftig nicht von der Zuzahlungspflicht für Krankenhausaufenthalte befreit werden.

Fehlgeburten gelten laut Mutterschutzgesetz nicht als Entbindungen, weshalb die Frauen bei einem Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten müssen. Anders als Wöchnerinnen sind sie nicht von der Zuzahlungspflicht von 10 Euro pro Tag befreit. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant nicht, diese Praxis im Mutterschutzgesetz oder im SGB V anzupassen, wie aus einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage der FDP-Abgeordneten Katrin Helling-Plahr hervorgeht.

Das BMG betont, dass der Begriff der Entbindung Fehlgeburten „grundsätzlich nicht erfasst“. Ziel der Regelung sei es, „der Frau die notwendige Zeit zur Regeneration von den körperlichen Belastungen infolge der Entbindung zu gewähren“. Bei Frauen mit einer Fehlgeburt sehe die Situation jedoch anders aus. Mit der separaten Erfassung der Fehlgeburt im Mutterschutzgesetz sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, „dass Frauen in dieser Situation (…) einer besonderen (psychischen) Belastungssituation ausgesetzt sein können“.

Nach Ansicht des BMG sind Frauen durch ihren Krankenversicherungsschutz ausreichend für Fehlgeburten abgesichert. Dieser umfasse neben der medizinischen Versorgung auch Psychotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung oder Rehabilitation. Auch Leistungen der Hebammenhilfe könnten erbracht werden. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit würden die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld gelten.

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